Mit der Kombinationsleistung können Sie Pflegeleistungen eines Pflegedienstes (Sachleistung) und Pflegegeld für private Pflegepersonen kombinieren (§ 38 SGB XI). Das bedeutet, der Teil des Budgets, der nicht für Sachleistungen genutzt wird, steht Ihnen als Pflegegeld zur Verfügung. Beispiel: Wenn 80 % des Höchstbetrags für Sachleistungen wie Körperpflege oder Hauswirtschaft verwendet werden, bleiben 20 % des Budgets übrig. Dieser Anteil wird Ihnen als Pflegegeld ausgezahlt und kann für die Unterstützung durch Angehörige genutzt werden. So können Sie einen Teil der Pflege durch einen Pflegedienst erledigen lassen, während die restliche Pflege und hauswirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen übernommen wird. Für die private Pflege gelten die Regelungen zur Pflegegeldzahlung, mit Ausnahme der verpflichtenden Qualitätssicherungsbesuche und der sozialen Absicherung der Pflegeperson.
Gemäß § 38 SGB XI muss die pflegebedürftige Person entscheiden, in welchem prozentualen Verhältnis sie Pflegesachleistung und Pflegegeld beziehen möchte. Diese Entscheidung gilt für sechs Monate. Eine vorzeitige Änderung ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation. Wenn der Bedarf an Sachleistungen von Monat zu Monat schwankt, wartet die Pflegekasse auf die Abrechnung des Pflegedienstes. Anschließend berechnet sie den verbleibenden Pflegegeldanspruch und überweist diesen nachträglich.