Die Pflegesachleistung ist eine zentrale Leistung der Pflegeversicherung in Deutschland und wird durch § 36 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Sie umfasst die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte, die sowohl Grundpflege als auch hauswirtschaftliche Unterstützung erbringen. Behandlungspflege zählt nicht zu den Pflegesachleistungen.
Der Begriff „Sachleistung“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Naturalleistung (Pflege): Die pflegebedürftige Person erhält die benötigte Pflege direkt durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Einzelpflegekraft, die über einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse zugelassen ist. Die Pflegekasse finanziert die Pflegesachleistungen bis zu einem festgelegten monatlichen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad und somit dem Maß der Pflegebedürftigkeit. Alternativ zur Pflegesachleistung können Versicherte auch Pflegegeld oder eine Kombination aus Leistungen (Kombinationsleistung) beantragen.